Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
  • Link zur Seite versenden
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis für biologische Kleinkläranlagen

Gemäß § 8 Abs. 1 und § 9Abs. 1 Nr. 4 sowie § 57 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 52 Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) bedarf die Einleitung gereinigter häuslicher Abwässer aus biologischen Kleinkläranlagen in ein Gewässer einer wasserrechtlichen Erlaubnis. 

Die wasserrechtliche Erlaubnis wird von der zuständigen Wasserbehörde -Landkreis Bautzen- erteilt.

 

Eine Beantragung der Verlängerung muss schnellstmöglich erfolgen, da sonst die Betreibung der Anlage untersagt oder die Anlage sogar stillgelegt werden kann.

 

Die notwendigen Unterlagen für die Verlängerung finden Sie auf der Internetseite des Landkreises Bautzen oder im Gemeindeamt der Gemeinde Göda.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Göda
Do, 15. Januar 2026

Mehr über

Weitere Meldungen

Wolf und Nutztiere - NABU startete Projekt für Kleinsttierhalter

  Im September 2026 startete der NABU Landesverband Sachsen ein neues, vom Sächsischen  ...

Wer ist eigentlich zuständig am Bach?