Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis für biologische Kleinkläranlagen
Gemäß § 8 Abs. 1 und § 9Abs. 1 Nr. 4 sowie § 57 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 52 Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) bedarf die Einleitung gereinigter häuslicher Abwässer aus biologischen Kleinkläranlagen in ein Gewässer einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Die wasserrechtliche Erlaubnis wird von der zuständigen Wasserbehörde -Landkreis Bautzen- erteilt.
Eine Beantragung der Verlängerung muss schnellstmöglich erfolgen, da sonst die Betreibung der Anlage untersagt oder die Anlage sogar stillgelegt werden kann.
Die notwendigen Unterlagen für die Verlängerung finden Sie auf der Internetseite des Landkreises Bautzen oder im Gemeindeamt der Gemeinde Göda.
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