Beschluss des Gemeinderates der gemeinde Göda zur 1. Änderung der Außenbereichssatzung „Dahren“ gemäß § 35 Abs. 6 BauGB
Der Gemeinderat Göda hat mit Beschluss vom 16.04.2024 die 1. Änderung der Außenbereichssatzung „Dahren“ in der Fassung vom 22.03.2024 gemäß § 35 Abs. 6 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung zur 1. Änderung der Außenbereichssatzung wurde gebilligt.
Die 1. Änderung der Außenbereichssatzung „Dahren“ tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann die 1. Änderung der Außenbereichssatzung „Dahren“ einschließlich Begründung in der Gemeindeverwaltung Göda (Schulstraße 14, 02633 Göda) während der Öffnungszeiten einsehen. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 1. Änderung der Außenbereichssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese 1. Änderung der Außenbereichssatzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
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